Satzung / Antragstellung

Wenn du Mitglied in unserem Verein werden möchtest, lade hier den Aufnahmeantrag herunter und schicke ihn ausgefüllt an die Anschrift unseres Vereinssitzes. Du kannst den Aufnahmeantrag natürlich auch per E-Mail an unseren Vorstand schicken.
Nachfolgend findest du unsere Vereinssatzung:

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Name des Vereins lautet „Ostthüringer Drachen- und Gleitschirmfliegerverein Saalfeld e.V.“
Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in 07318 Saalfeld, Am Oberen Watzenbach 12

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch aktive Freizeitgestaltung der Jugend und interessierter Bürger im Flugsport. Er dient der Förderung des Vereinslebens und der Jugend und interessierter Bürger im Flugsport. Er organisiert Wettkämpfe und Weiterbildungsmaßnahmen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und –ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der/die Antragsteller/in Beschwerde einlegen, über die bei der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird.
Jugendliche unter 18. Jahre benötigen die schriftliche Zustimmung ihrer Sorgeberechtigten.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

4.1 Aktives Mitglied

Aktives Mitglied ist, wer Aufnahmegebühr u. Beitrag bezahlt, sowie das 14. Lebensjahr vollendet und sich aktiv am Vereinsleben beteiligt. Es führt aktiv Flüge durch bzw. übernimmt Funktionen im Flugsport.

4.2 Mitglied in zweiter Mitgliedschaft

Für Mitglieder in zweiter Mitgliedschaft entfällt das Recht nach § 6 Ziff.1 (Antrags- und Stimmrecht) Das Mitglied kann jederzeit, nach Einzahlung der Aufnahmegebühr, in die aktive Mitgliedschaft wechseln. Es werden keine weiteren Mitglieder in zweiter Mitgliedschaft aufgenommen.

4.3 Förderndes Mitglied

Förderndes Mitglied ist, wer sich als natürliche oder juristische Person bereit erklärt, den Verein ideell und/oder materiell zu unterstützen.

4.4 Ehrenmitglied

Ehrenmitglied kann werden, wer sich im Sinne des Vereins hervorragende Verdienste erworben hat, eine 5 jährige ehrenamtliche Tätigkeit nachweisen kann und den Antrag vor der Mitgliederversammlung an die Mitglieder stellt und begründet. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung wird das Ehrenmitglied ernannt. Die Ernennung ist mit Überreichung einer Ehrenurkunde verbunden. Ein Ehrenmitglied muss nicht zwingend ein aktives Mitglied gemäß Ziffer 4.1. sein. Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Austritt ist schriftlich bis 30.09. für das kommende Geschäftsjahr zu erklären.
Der Vereinsausschluss kann durch Beschuss des Vorstandes erfolgt, wenn das Mitglied vorsätzlich durch sein Verhalten dem Ansehen des Vereins oder seinem Zweck schadet oder vorsätzlich gegen die Satzung oder die Beschlüsse handelt.
Gegen den Beschluss auf Vereinsausschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Alle Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich aktiv in die Vorbereitungen und Durchführung einzubringen.
Die Mitglieder sollen die Vereinsinteressen fördern und alles unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

§ 7 Organe des Vereins sind

Mitgliederversammlung
Vorstandssitzung

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung muss einmal jährlich, nach Abschluss des Geschäftsjahres einberufen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail oder schriftlich durch den Vorsitzenden, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, erhalten die Einladung mittels elektronischer Post.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder die zur Mitgliederversammlung verhindert sind, können ihr Stimmrecht schriftlich entsprechend der Tagesordnung an den Vorstand einreichen, ausgenommen sind Vereinswahlen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Bei Satzungsänderungen oder dem Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich, spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen. Zu spät eingegangene oder in der Versammlung persönlich vorgebrachte Anträge können nur behandelt werden, wenn deren Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung mehrheitlich bestätigt wird.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand.
Für den Vorsitzenden und dem Geschäftsführer findet die Wahl geheim statt, alle anderen Vorstandsmitglieder können im Block gewählt werden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer in offener Wahl für die Dauer von 1 Jahr. Die gewählten Kassenprüfer haben freien Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Geschäftsjahres. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
Die Mitgliederversammlung nimmt die jährlich vorzulegende Geschäftsordnung für das Geschäftsjahr des Vereins und den Prüfbericht der Kassenprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand die Entlastung für das vorausgegangene Geschäftsjahr.

§ 10 Vorstand

der Vorstand besteht aus 7 Personen:
– dem Vorsitzenden
– dem Geschäftsführer
– dem Schriftführer
– dem Kassierer
– und 3 Mitgliedern

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Der Vorstand tritt alle 2 Monate oder auf Verlangen der Mehrheit der Vorstandsmitglieder zusammen. Er ist bei Anwesenheit von 4 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag abgelehnt. Es können weitere Personen zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden. Diese haben dabei jedoch kein Stimmrecht.
Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese müssen dann der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen volljährig sein. Im Innenverhältnis darf der Geschäftsführer nur bei Verhinderung des Vorsitzenden den Vorstand vertreten.

§11 Vereinsfinanzierung

Die Vereinsfinanzierung erfolgt durch:

a) Beiträge der Mitglieder und Aufnahmegebühren, deren Höhe in der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

b) Zuwendungen Dritter.

Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 30.09. für das darauffolgende Kalenderjahr zu leisten. Neu aufgenommene Mitglieder leisten ihre Mitgliedsbeiträge anteilig für das laufende Jahr. Mitgliedsbeiträge sind bringepflichtig und werden über eine Einzugsermächtigung mit Zustimmung des Mitgliedes eingezogen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports und zur Förderung der Jugendhilfe.

Über sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist Buch zu führen. Verantwortlich ist hierfür der Kassierer. Jede Buchung ist mit Beleg zu untersetzen.

Der Vorstand und die Mitgliederversammlung  entscheidet über die Verwendung der Mittel.

Der Vorstand hat selbständiges Entscheidungsrecht bis zu 20% der jährlichen Einnahmen zu satzungsgemäßen Zwecken.

Über höhere Ausgaben entscheidet die Mitgliederversammlung.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 12 Haftung

Für Schäden, die Dritten durch das Handeln der Mitglieder des Vereins entstehen, ist der Handelnde persönlich verantwortlich. Der Verein haftet nicht mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum gegen die Vereinigung. Mitglieder des Vorstandes oder andere Bevollmächtigte, die ihre Befugnisse überschreiten, sind der Vereinigung für einen dadurch entstandenen Schaden verantwortlich. Von Seiten des Vereins wird keine Personenhaftung in Fragen eines Unfalls gewährleistet. Versicherungen müssen von jedem Mitglied privat über die Mitgliedschaft des DHV oder DULV getragen werden.

§ 13 Schlussbestimmungen

Alle Mitglieder unterliegen dieser Satzung und verpflichten sich zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft. Die jährlich zu beschließende Geschäftsordnung und der Maßnahmeplan sowie die jeweilig zutreffenden Bestimmungen sind für das laufende Geschäftsjahr bindend und für alle Mitglieder des Vereins somit Bestandteil dieser Satzung.

§ 14 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist beim Amtsgericht Saalfeld.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 30.01.1999 zur Mitgliederversammlung des „Ostthüringer Drachen –und Gleitschirmfliegerverein Saalfeld e.V.“ beschlossen und tritt sofort in Kraft

Letzte Änderung:

– 18.02.2001 Vorstandsbeschluss Einfügung in § 11, Abs. 7
– 07.02.2014 Vorstands- u. Mitgliederbeschluss § 11, Abs. 3
– 16.02.2018 Mitgliederbeschluss Einfügung in § 8, Abs. 3 (Einladung per Mail)
– 17.04.2019 Vorstandsbeschluss § 11 Abs. 3 (Änderung aus steuerrechtl. Gründen)
– 27.05.2021 Vorstandsbeschluss § 2/2, § 11/3 u 4 (aus steuerrechtlichen Gründen)

gez. im Original:

Rümpler, Bernd
Vorsitzender
Klamke, Detlef
Geschäftsführer
Schwieger, Christian
Schatzmeister
Väth, Nelly-Rositta 
Schriftführer
Müller, Reinhold
Mitglied
Anding, Hartmut
Mitglied
Bartl, Walter
Mitglied

Informationen

Fluggelände

Hier findet ihr alle Informationen zu unseren Fluggeländen

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